§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Firma Omni-Connect, Stefan Philipp (nachfolgend "Omni-Connect“ genannt), erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an.
(2) Die AGB gelten mit mündlichem oder schriftlichem Vertragsabschluss als anerkannt. Die Vereinbarung von Abweichungen sowie die Anerkennung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von Omni-Connect ausdrücklich mittels schriftlicher Individualabrede anerkannt werden.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz von Omni-Connect zur Einsicht bereit. Zusätzlich sind sie online auf der Homepage von Omni-Connect (http://www.omni-connect.de) abrufbar. Auf Wunsch sind die AGB in schriftlicher Form von Omni-Connect erhältlich. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertragsabschlusses, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.
§ 2 Zusammenarbeit
(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Omni-Connect unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
(4) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
(5) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
§ 3 Angebote
(1) Sämtliche Angebote und Preise sind freibleibend. Alle Preise, wenn nicht anders ausgewiesen, gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen Omni-Connect als solche bezeichnete Annahmen getroffen hat, die sie der Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrundegelegt hat. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird der Kunde Omni-Connect davon unterrichten, damit sie das Angebot korrigieren kann.
§ 4 Zustandekommen von Verträgen
(1) Auf Bestellungen durch Kunden kommen Verträge mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Omni-Connect, spätestens aber mit Erbringen der Leistung zustande.
(2) Verträge kommen auch durch Annahme von Bestellungen von Vertragspartnern zustande. Solche Bestellungen sind bindende Angebote, welche von Omni-Connect durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringen der Leistung angenommen werden.
(3) Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 5 Konstruktions- oder Formänderungen
(1) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Produktfortentwicklungen der Vorlieferanten von Omni-Connect, auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 6 Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, außer bei gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten, oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
(2) An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behält sich Omni-Connect Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind Omni-Connect unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Omni-Connect ist berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.
§ 7 Verzug des Kunden mit der Zahlungspflicht
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Omni-Connect ist berechtigt, für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu erheben. Omni-Connect behält es sich vor, nach erfolgloser erster Mahnung ein Inkassobüro und/oder einen Rechtsanwalt einzuschalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Omni-Connect ferner berechtigt, ab Beginn des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Höhere Zinsen und einen höheren Verzugsschaden kann Omni-Connect fordern, wenn Omni-Connect nachweist, selbst mit einem höheren Zinssatz belastet zu sein oder einen höheren Verzugsschaden erlitten zu haben.
(2) Omni-Connect ist berechtigt, Dienste und Leistungen des Kunden ganz oder teilweise zu sperren bzw. den Vertrag zu kündigen, wenn sich dieser mindestens einem Monat in Verzug befindet, oder sich wiederholt in Zahlungsverzug befindet.
§ 8 Verzug des Kunden mit der Annahme der Leistung
(1) Nimmt der Kunde die ihm angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, ist Omni-Connect nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, über die zu liefernden Sachen anderweit zu verfügen. In diesem Fall wird Omni-Connect den Kunden binnen einer angemessen verlängerten Frist ersatzweise beliefern. Für Omni-Connect besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzlieferung, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. Unter diesen Umständen erlischt der Ersatzlieferungsanspruch des Kunden, nachdem Omni-Connect dem Kunden die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung angezeigt hat, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit einer von Omni-Connect angebotenen alternativen Liefermöglichkeit einverstanden.
(2) Nimmt der Kunde bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die von Omni-Connect angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an und befindet er sich aufgrund dessen im Annahmeverzug, kann Omni-Connect, ohne einen Nachweis, 20 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. Omni-Connect bleibt die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass Omni-Connect nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist Omni-Connect bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, berechtigt, dem Kunden die durch eine Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,017 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Tag, in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch steht Omni-Connect ab dem ersten Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft zu.
§ 9 Software
(1) Bei einem Vertrag über Lieferung von Software erkennt der Kunde ausdrücklich die Lizenz und sonstigen Bedingungen des Herstellers als verbindlich an. Die Software wird dem Kunden zur alleinigen Nutzung überlassen. Lediglich durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung wird ein mehrfaches oder übertragbares Nutzungsrecht gewährt. Der Käufer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers oder durch Bestätigung jener Bedingungen während der Installation ausdrücklich an. Sämtliche Produktnamen sind Eigentum des jeweiligen Herstellers.
(2) Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die geltenden Exportkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde hat die Pflicht, diese anzuerkennen und sich über die jeweils aktuellen Vorschriften vor jedem Export oder Reexport zu informieren.
(3) Omni-Connect ist zur sofortigen Beendigung der vertraglichen Beziehungen berechtigt, falls ein Kunde diese Exportbestimmungen verletzt hat.
§ 10 Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Mit Ausnahme von ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen sind die von Omni-Connect dargestellten Termine und Lieferfristen freibleibend und unverbindlich. Die Zeit der Lieferung wird durch die Lieferfristen der Zulieferer beeinflusst. Lieferungen durch Omni-Connect erfolgen stets unter dem Vorbehalt, dass sie ihrerseits vollständig und rechtzeitig beliefert wurde. Omni-Connect ist berechtigt, im Falle von vorübergehenden Leistungshindernissen durch höhere Gewalt wie beispielsweise Krieg, Handelsbeschränkungen, Streik und Verkehrsstörungen bzw. anderer unvorhersehbarer und nicht von Omni-Connect zu vertretenden Ereignissen die Lieferung erst nach Beseitigung dieser Hindernisse auszuführen. Dies gilt auch für derartige Vorkommnisse im Bereich der Vorlieferanten von Omni-Connect. Der Kunde wird bezüglich dieser Leistungshindernisse bald möglichst informiert. Für den Fall, dass die Verhinderung der Leistung über einen Zeitraum von 2 Wochen über den unverbindlichen Liefertermin hinaus andauert, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt für den Kunden erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Omni-Connect vorliegt.
(2) Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist Omni-Connect berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
(3) Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Omni-Connect übernimmt keine Gewähr für die billigste Versandart. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung von Waren, die nicht von Verbrauchern bestellt wurden, mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Besteller über, auch wenn Omnni-Connect die Versendung selbst durchführt.
(4) Omni-Connect ist berechtigt, jedoch ohne ausdrückliche schriftliche Weisung des Kunden nicht verpflichtet, den Transport auf Kosten des Kunden zu versichern.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, im Falle der Vertragsbeziehung im kaufmännischen Verkehr bis zur Bezahlung der aus der gesamten Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen, Eigentum von Omni-Connect.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist Omni-Connect, ohne dass damit von dem Recht vom Vertrage zurückzutreten automatisch Gebrauch gemacht wird, berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
(4) Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts dürfen gelieferte Waren ohne Zustimmung von Omni-Connect weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Von etwaigen Pfändungen durch Dritte hat der Besitzer Omni-Connect umgehend Mitteilung zu machen und jede Hilfe zur Wahrung des Rechte von Omni-Connect zu leisten.
(5) Im Falle einer Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, nicht Omni-Connect gehörenden Sachen, steht Omni-Connect Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer der von Omni-Connect gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Sachen.
(6) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, wonach die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft wird (z.B. Zahlungseinstellung, Nichteinlösung von Schecks, Protest von Wechseln) ist Omni-Connect berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von der Vorauszahlung der Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung ist vertragliche Hauptpflicht im Sinne des § 326 BGB. Kommt der Besteller einer berechtigten Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist nicht nach, ist Omni-Connect berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
(7) Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen, trägt der Käufer.
§ 12 Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung
(1) Gewährleistung erstreckt sich beim Kauf neu hergestellter Waren nur auf Mängel, die die Lieferung oder Leistung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehler oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar machen oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen, und verjährt bei Kunden, die nicht Verbraucher sind, 12 Monate nach Lieferung bzw. Leistung, bei Verbrauchern 24 Monate nach Lieferung bzw. Leistung. Eine evtl. darüber hinausgehende Herstellergarantie gibt Omni-Connect entsprechend deren Inhalt an den Kunden weiter. Beim Verkauf gebrauchter Ware an Verbraucher verjährt die Gewährleistung 12 Monate nach Lieferung bzw. Leistung; für Kunden, die keine Verbraucher sind, wird sie in diesem Fall ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall nicht explizit angegeben wird.
(2) Omni-Connect haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung von Aufstellbedingungen, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ungenügende Belüftung/Kühlung des Systems, betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile zurückgehen, sofern sie nicht durch Omni-Connect verschuldet sind. Omni-Connect haftet nicht für die Lauffähigkeit von Programmen auf Hardware, die nicht von Omni-Connect geliefert wurde. Des Weiteren übernimmt Omni-Connect keine Gewähr dafür, dass bestellte Waren oder deren Komponenten (inklusive der Software) den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Durch die Hardware-Garantie (z.B. bei Festplattendefekt) ist nicht die Wiederherstellung von Daten bzw. das Neu-Installieren des Betriebssystems abgedeckt. Diese Dienstleistung wird zu jeweils gültigen Servicepreisen gesondert in Rechnung gestellt. Weitere Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Omni-Connect haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(3) Erkennbare Mängel sind bei Lieferung von Waren an Unternehmen unverzüglich nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Durch vom Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne Zustimmung von Omni-Connect vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistungsverpflichtung von Omni-Connect aufgehoben.
(4) Omni-Connect verpflichtet sich bei mangelhafter Lieferung oder Leistung (Schlechtleistung), wozu auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum von Omni-Connect. Zur Vornahme der Nachbesserungen bzw. dem Einsatz hat der Auftraggeber von Omni-Connect die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Kunde Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sowie Ansprüche auf Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
(5) Rücksendungen von Waren an Omni-Connect bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Dies betrifft insbesondere die Annahme von Sendungen, die für Omni-Connect mit Kosten verbunden sind. Grundsätzlich erfolgen Rücksendungen (ausgenommen Gewährleistungsfälle bei Verbrauchern) - auch nach solcher Absprache - auf Risiko des Kunden. Eine mögliche Ausnahme ist eine ausdrücklich anders lautende Zusage für den jeweils gegebenen Fall.
(6) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Omni-Connect berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen berechnet.
§ 13 Haftung
(1) Omni-Connect haftet für Schäden, die von ihr grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden beschränkt und der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und gelten insbesondere nicht bei Omni-Connect zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Omni-Connect haftet nicht für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Omni-Connect insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Omni-Connect.
§ 14 Vereinbarte Nebenleistungen
(1) Omni-Connect schuldet dem Kunden im Rahmen eines Lieferungsvertrages nicht die Aufstellung und Einbindung der von ihr gelieferten Waren ins interne Netzwerk, die Inbetriebnahme und die Kompatibilität der von Omni-Connect gelieferten Programme in Verbindung mit bereits zu einem früheren Zeitpunkt von ihm oder von anderen Herstellern gelieferter Programme. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vorbezeichneten Leistungen ausdrücklich zum Gegenstand eines Lieferungsvertrages gemacht wurden. Dasselbe gilt auch für die Anpassung von durch Omni-Connect gelieferter Software an Computerprogramme des Kunden, die nicht durch Omni-Connect geliefert worden sind. Sind die vorstehenden Leistungen zwischen Omni-Connect und seinem Kunden vereinbart, hat der Kunde vor Durchführung derselben eine Datensicherung durchzuführen. Schließlich bedürfen auch weitere den Liefervertrag begleitende Leistungen, wie z. B. Benutzereinführung und Ähnliches, einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede.
§ 15 Webhosting - Webdesign
(1) Gegenstand des Vertrages
a) Omni-Connect (nachfolgend auch "Provider" genannt), betreibt Rechner, die ständig an das Internet angebunden sind (Webserver). Auf diesen Webservern stellt sie dem Kunden Speicherplatz für eigene Zwecke zur Verfügung. Die Dienstleistung erstreckt sich auf die Erstellung und Testen der Webseiten des Kunden mit allen dazu erforderlichen Tätigkeiten, das Vermitteln von Speicherplatz, das Optimieren für Suchmaschinen, das Bereitstellen von Email-Diensten, ggf. das Übertragen der Seiten auf den entsprechenden Server, auf dem der Kunde über Speicherplatz verfügt, sowie die Wartung der Internetseiten des Kunden. Die auf dem Webserver abgelegten Informationen können weltweit über das Computer-Kommunikationsnetz Internet abgerufen werden.
(2) Leistungen des Providers
a) Der Provider erbringt selbst oder durch Dritte Leistungen nach näherer Maßgabe des zum Zeitpunkt der Bestellung. Die im Leistungsangebot beispielhaft aufgeführten Sonderleistungen erbringt der Provider nach näherer Absprache. Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand mit festen Stundensätzen berechnet. Zusätzlich stellt der Provider eigene Aufwendungen in Rechnung.
b) Interessenten, die über einen Internetzugang verfügen, können die auf dem Webserver abgelegten Informationen des Kunden rund um die Uhr kostenfrei abrufen. Soweit der Provider Speicherplatz für Internet-Inhalte zur Verfügung stellt (Webhosting), kann dieser sich auf Datenträgern Dritter befinden. Eine Zusicherung über die Serververfügbarkeit besteht nicht, insbesondere nicht für Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Providers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist.
c) Der Provider stellt dem Kunden einen Zugang zur Verfügung, mit dem dieser seinen Webauftritt selbst verwalten kann. Dieser Zugang ist mit einem Passwort geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort streng geheim zu halten und den Provider unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Der Kunde ist für den Inhalt seiner Seiten allein verantwortlich. Er stellt den Provider im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter, die auf inhaltlichen Mängeln des Angebots beruhen, frei.
d) Die Erstellung der Webseiten erfolgt durch den Provider nach den Wünschen des Kunden. Werden während der Bearbeitungszeit Änderungen gewünscht, wird der Provider ein neues Angebot erteilen. Nach Erstellung der Homepage und deren Übergabe an den Kunden übernimmt der Provider keine Garantie für Fehler, die durch Eingriffe des Kunden oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Kunde hat sich bei Erhalt der Homepage davon zu überzeugen, dass die vom Provider gefertigten Seiten unter den zuvor festgelegten Testbedingungen funktionieren und dies dem Provider gegenüber schriftlich zu bestätigen. Für alle Veränderungen, die nach Freigabe durch den Kunden selbst oder durch Dritte entstehen, ist eine Haftung des Providers ausgeschlossen.
e) Der Provider ist bemüht, den Auftrag des Kunden schnellstmöglich zu erfüllen. Eine Frist für die Fertigstellung gilt jedoch nur dann, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Auch bei vereinbarten Fristen hat der Provider eine Verzögerung der Leistung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Provider nicht beeinflussen kann, welche jedoch die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht zu vertreten. Der Provider ist daraufhin berechtigt, die Fertigstellung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verzögern.
f) Der Kunde trägt die Kosten für das Eingrenzen von Störungen durch das Personal des Providers, wenn er die Untersuchung verlangt hat und wenn die Ursache der Störung auf Fehler in der Handhabung des Systems durch den Kunden zurückzuführen ist.
(3) Leistungen des Kunden
a) Der Kunde wird für die Daten, die auf dem Webserver abgelegt werden, immer aktuelle Sicherheitskopien vorhalten. Diese Sicherheitskopien dürfen nicht auf dem Webserver gespeichert werden.
b) Der Kunde stellt dem Provider sämtliche einzubindenden Inhalte zur Verfügung. Für die Herstellung der Inhalte ist allein der Kunde verantwortlich. Zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Graphiken, Logos und Tabellen.
(4) Internetdomains
a) Soweit Gegenstand der Leistungen des Providers auch die Verschaffung und/oder Pflege von Internetdomains ist, wird er gegenüber dem DENIC, dem InterNIC oder einer anderen Organisation zur Domainvergabe lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet.
b) Der Provider hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Er übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains frei von Rechten Dritter oder einzigartig sind oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für die unterhalb der Domain des Providers vergebenen Subdomains.
c) Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er den Provider hiervon unverzüglich unterrichten. Umgekehrt wird auch der Provider den Kunden informieren, wenn er aufgefordert werden sollte, die Domain des Kunden abzugeben. Der Provider ist in beiden Fällen berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls der Kunde nicht sofort Sicherheit für etwaige Prozeß- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe (mindestens 4.000,- Euro) stellt. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain beruhen, stellt der Kunde den Provider hiermit frei.
(5) Regeln zum Versand von E-Mails
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Provider ausdrücklich, keine E-Mails an Dritte zu versenden, die dem Empfang nicht zuvor zugestimmt haben oder deren Einverständnis zum Empfang nicht anderweitig vermutet werden kann (z.B. durch vorherige Geschäftsbeziehung). Dies betrifft insbesondere die Versendung von E-Mails mit hoher Adressatenzahl, dem sog. "Spamming" (oder auch "Spam Mail" oder "Junk Mail"). Dies gilt auch für das Versenden solcher Massenmails in Chats und/oder Diskussionsforen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ist es dem Provider erlaubt dem Kunden den Zugang zum Mailserver vorübergehend zu sperren. Der Kunde stellt den Provider von sämtlichen Ansprüchen Dritter des durch den Kunden verursachten Schadens durch Spamming frei.
(6) Anmeldung bei Suchmaschinen
Das Optimieren des Webauftritts für Suchmaschinen erfolgt als gesonderter Auftrag. Auf das Handling innerhalb der Suchmaschinen hat der Provider keinen Einfluss und übernimmt daher hierfür keine Gewährleistung.
(7) Datenschutz
a) Die Daten der Kunden werden durch den Provider entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen nur insoweit gespeichert wie dies zur Durchführung des gesamten Vertrages erforderlich ist. Die Daten werden, soweit dies erforderlich ist, auch an die Stellen weitergegeben, die für eine Registrierung der Domain in Anspruch genommen werden müssen. Dies beinhaltet auch die Veröffentlichung der zur Domainregistrierung technisch und juristisch notwendigen Daten in das öffentliche DENIC-Register, die dort im Rahmen des DENIC-Abfrage-Services veröffentlicht werden. Des Weiteren werden, soweit erforderlich, die Daten auch gegenüber der für jedermann zugänglichen Whois-Datenbank bei der RIPE NCC in Amsterdam angegeben. Dies betrifft die folgenden Daten: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Domain-Inhabers, der gleichzeitig als so genannter AdminC eingetragen wird.
b) Der Provider verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Der Provider wird weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als der Provider gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.
c) Der Provider weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass der Provider das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
(8) Dauer des Webhosting-Vertrages, Kündigung
a) Der Vertrag beginnt mit Bestellung der Dienstleistung und wird je nach Leistungsbeschreibung mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Der Provider stellt seine Leistungen im Voraus in Rechnung. Alle Verträge verlängern sich automatisch um weitere 6 Monate, sofern sie nicht spätestens 1 Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Vertragskündigung muss schriftlich erfolgen. Einer Angabe von Gründen bedarf es für die Kündigung nicht.
b) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Als wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrages durch den Provider gilt insbesondere
- ein Verstoß des Kunden gegen gesetzliche Verbote, insbesondere die Verletzung urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, namensrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
- Veröffentlichung von nationalsozialistischen, rassistischen, radikalen, oder in anderer Form illegalen Inhalten durch den Kunden,
- ein Zahlungsverzug
- die Fortsetzung sonstiger Vertragsverstöße nach Abmahnung durch den Provider,
- das wiederholte Versenden von E-Mails mit hoher Adressatenzahl, das sog. "Spamming"
- eine grundlegende Änderung des rechtlichen oder technischen Standards im Internet, wenn es für den Provider dadurch unzumutbar wird, seine Leistungen ganz oder teilweise weiter zu erbringen.
c) Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, steht es dem Provider frei, den Speicherplatz des Kunden ohne Fristsetzung und weitere Ankündigung für den Zugang über das Internet zu sperren. Sollte der Zahlungsverzug länger als einen Monat andauern, kann der Provider den Vertrag mit dem Kunden fristlos kündigen und alle auf dem Server des Kunden gespeicherten Daten vernichten.
(9) Rechte Dritter, Datensicherheit und Inhalt
(a) Der Kunde stellt dem Provider von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Der Provider ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob hieran eventuell Rechte Dritter bestehen. Der Kunde ist verpflichtet, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Daten das Copyright sowie Rechter Dritter zu beachten, er muss über die Genehmigung zur Veröffentlichung oder Veränderung dieser Daten verfügen.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, von allen Daten, die er - gleichgültig in welcher Form - an den Provider sendet, Sicherheitskopien zu erstellen. Der Provider haftet nicht für den Verlust oder die Veränderung von Daten, es sei denn, dass ein Fall grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz vorliegt.
(c) Der Kunde ist für den Inhalt seiner Webseiten selbst verantwortlich. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm eingestellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, verstößt. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die genannten Bestimmungen zu erfüllen. Dem Provider ist es nicht möglich, im Falle einer Intervention Dritter zu prüfen, ob Ansprüche berechtigt oder unberechtigt sind. Das gleiche gilt, wenn Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen könnten.
(d) Der Provider ist berechtigt, solche Webseiten, deren Speicherung auf dem Webserver Rechte Dritter verletzen könnte, von der Festplatte zu löschen oder in anderer geeigneter Weise vom Zugriff durch Dritte auszuschließen. Den Kunden wird der Provider unverzüglich von einer solchen Maßnahme benachrichtigen. Für den Fall, dass der Kunde den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu befürchten ist, wird der Provider die betroffenen Webseiten Dritten wieder verfügbar machen. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässigen Inhalten einer Webseite des Kunden beruhen, stellt der Kunde den Provider hiermit frei.
§ 16 Dienstleistung / Wartungsverträge
(1) Das Erbringen von Dienstleistungen durch Omni-Connect erfolgt ausschließlich zu den jeweils konkret vereinbarten Konditionen. Der Kunde hat Omni-Connect exakt und vollständig mitzuteilen, welche Dienstleistung er wünscht bzw. welche Fehlfunktionen an seiner EDV-Anlage auftreten. Mehrkosten, hervorgerufen durch falsche oder unvollständige Angaben des Kunden, gehen zu Lasten des Kunden.
(2) Wird eine nicht vorher vertraglich benannte Leistung erst vor Ort als notwendig oder angemessen erkannt oder werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur mit dem einzuholenden Einverständnis des Kunden beseitigt werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern von Omni-Connect bei deren Eintreffen die zu wartende oder instand zu setzende Anlage und alle benötigten Hilfsmittel (z.B. elektrische Anschlüsse, Leitern) unverzüglich zur Verfügung zu stellen und alle für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Informationen mitzuteilen.
(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er dafür Sorge trägt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen.
(5) Vor einem Service-Einsatz ist der Kunde verpflichtet, seine Daten zuvor durch geeignete Datensicherungsmaßnahmen zu sichern. Für Datenverluste, die im Zuge eines Serviceeinsatzes bzw. eines Hardwaredefekts entstehen, haftet Omni-Connect nicht.
(6) Der Nachweis für alle erbrachten Dienstleistungen erfolgt auf Vordrucken von Omni-Connect und durch Gegenzeichnung des Kunden oder eines verantwortlichen Mitarbeiter. Falls die erbrachte Dienstleistung über telefonischen Support oder Fernwartung erbracht wird, erfolgt die Gegenzeichnung durch den Kunden per Fax.
(7) Der Kunde kann einen Wartungsvertrag mit Omni-Connect abschließen. Dieser garantiert dem Kunden gesonderte Leistungen außerhalb des normalen Leistungsangebots. Die genauen Modalitäten werden individuell in einem Wartungsvertrag geregelt.
§ 17 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Pettstadt, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, aus und aufgrund von Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, einschließlich Scheck- und Wechselklage, sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages ist der Sitz von Omni-Connect, Pettstadt
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
§ 18 Teilnichtigkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben oder was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Pettstadt, 01.02.2010